BMW darf Leiharbeiter weiter beschäftigen

Nach einer gerichtlichen Entscheidung darf der mitteldeutsche Standort des Automobilherstellers BMW auch weiterhin Leiharbeiter einstellen. Der Betriebsrat war für die 1.100 Leiharbeiter in Widerspruch gegangen.

Hintergrund der gerichtlichen Auseinandersetzung ist der hohe Leiharbeiteranteil im BMW-Werk in Leipzig. Aktuell werden nach Gewerkschaftsangaben 2.800 Stammbeschäftigte und 1.100 Mitarbeiter im Leiharbeitsverhältnis. Zahlreiche Leiharbeiter sind bereits seit langer Zeit im Werk tätig. So seien Leiharbeiter zum Teil bereits seit neun Jahren im Unternehmen tätig – allerdings mit einer Befristung, die jeweils neu verlängert wird. Neben der Befristung würden die Mitarbeiter auch bei der Bezahlung benachteiligt. Zwar ist die Grundvergütung gleich – Sonderzahlungen erhalten sie dagegen nicht.

Das Unternehmen will mit der Einstellung von Leiharbeitnehmer flexibel genug sein, um auf den Markt reagieren zu können. So musste die Produktion in der Absatzkrise 2009 kurzfristig von 700 auf 400 Fahrzeuge pro Tag gesenkt werden. Laut Unternehmenssprecher Jochen Müller trennte man sich damals von allen Leiharbeitern – die Stammbelegschaft war jedoch sicher und konnte ohne Kurzarbeit weiterarbeiten. Nach dem Ende der Nachfrageschwäche stellte BMW die Leiharbeiter wieder ein. Zuletzt konnten zahlreiche Leiharbeitnehmer in die Stammbelegschaft übernommen werden.

Auch in den kommenden Jahren ist davon auszugehen, dass BMW Bedarf an Mitarbeitern hat. So will der Autobauer ab dem Jahr 2013 zwei neue Elektro-Automodelle herstellen. Die beiden Fahrzeuge sollen unter der neuen Submarke “BMW i” auf den Markt kommen. Dabei handelt es sich um den BMW i3 und BMW i8. Der i3 ist ein reines Elektrofahrzeug und soll vor allem für Stadtfahrten eingesetzt werden. Der Sportwagen BMW i8 ist mit einem Hybridmotor ausgestattet. Dafür sucht das Unternehmen über 600 neue Mitarbeiter.

Mit der jetzigen Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig (Arbeitsgericht Leipzig, Aktenzeichen: 11 BV 79/11) darf BMW 33 Leiharbeiter einstellen. In der Begründung verweist das Gericht darauf, dass die Beschäftigung als Leiharbeiter besser sei, als gar nicht eingestellt zu werden. Darüber hinaus könne der Betriebsrat nur aus genau festgelegten Gründen einer Einstellung widersprechen.

Bildquelle: Thomas Göbert / www.aboutpixel.de

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